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   BVerwG, 03.07.1956 - III C 148.55   

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https://dejure.org/1956,3700
BVerwG, 03.07.1956 - III C 148.55 (https://dejure.org/1956,3700)
BVerwG, Entscheidung vom 03.07.1956 - III C 148.55 (https://dejure.org/1956,3700)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juli 1956 - III C 148.55 (https://dejure.org/1956,3700)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 08.05.1956 - IV C 306.55
    Auszug aus BVerwG, 03.07.1956 - III C 148.55
    Wenn der erkennende Senat der dem Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 21. Januar 1953 beigegebenen Rechtsmittelbelehrung die Wirkung, die Klagefrist in Lauf zu setzen, abspricht, so folgt er damit der Rechtsprechung des ebenfalls mit Lastenausgleichssachen befaßten IV. Senats, derim Urteil vom 8. Mai 1956 - BVerwG IV C 306.55 - zum gleichen Ergebnis gekommen ist.
  • BVerwG, 28.08.1958 - III C 256.57

    Rechtsmittel

    Die Ersetzung einer Soll-Vorschrift durch eine Muß-Vorschrift hat der erkennende Senatim Urteil vom 3. Juli 1956 - BVerwG III C 148.55 - (LA 1956 S. 316) bei der Forderung, die Klage sei zu begründen, für schädlich angesehen und das gleiche auchim Urteil vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 114.56 - für die Rechtsmittelbelehrung, daß Klage und weitere Schriftsätze in dreifacher Ausfertigung einzureichen seien, ausgesprochen.
  • BVerwG, 11.07.1957 - III C 114.56

    Rechtsmittel

    Das ist von den mit Lastenausgleichssachen befaßten Senaten in den Urteilenvom 8. Mai 1956 - BVerwG IV C 306.55 - (BVerwGE 3, 273) undvom 3. Juli 1956 - BVerwG III C 148.55 - (LA 1956 S. 316) unter anderem für die Fälle ausgesprochen worden, daß nach der Rechtsmittelbelehrung die Klage beim Beschwerdeausschuß eingelegt werden solle, zur Fristwahrung aber auch unmittelbare Einreichung beim Verwaltungsgericht genüge, die gesetzliche Regel also zur Ausnahme verkehrt wurde (vgl. § 53 MRVO Nr. 165), und daß die Klage zu begründen sei , während nach § 54 Abs. 1 MRVO Nr. 165 bzw. § 44 VGG die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel nur angegeben werden sollen .
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